Update Coronavirus – Offizielles Schutzkonzept für die Fitnessbranche

Das Coronavirus und die Massnahmen, die gegen seine Verbreitung von Bundesrat und Kantonen getroffen werden, schränken die Aktivitäten in der Gesundheits- und Fitnessbranche weiterhin stark ein. Dies trifft sowohl die Anbieter als auch die Sporttreibenden hart. Doch wir alle finden nur gemeinsam einen Weg aus der Pandemie.

Aufhebung sämtlicher Corona-Massnahmen ab 17. Februar 2022!

Der Bundesrat hat am Mittwoch, 16. Februar 2022 im Rahmen der COVID-19 Pandemie bekanntgegeben, dass ab Donnerstag, 17. Februar 2022 sämtliche Corona-Massnahmen in den Schweizer Fitness- und Gesundheitscentern aufgehoben sind. Das bisherige Schutzkonzept von uns ist ab Donnerstag, 17. Februar 2022 hinfällig. An dieser Stelle möchten wir erwähnen, dass es auch zukünftig wichtig ist, die vorhanden Sicherheitsstandards und Hygienevorkehrungen aufrechtzuerhalten, um allen Kunden und Kundinnen weiterhin einen sicheren Aufenthalt bei euch zu bieten.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen der Kantone finden Sie hier.

Corona Entschädigungen und Fördergelder

Hier können Sie das aktuelle Factsheet zu den Corona Entschädigungen und Fördergelder auf Deutsch herunterladen. Dieses Factsheet wird laufend aktualisiert und enthält Informationen der nationalen Ebene wie auch von allen Kantonen.

Bestimmungen ab dem 20. Dezember 2021

Der Bundesrat hat am Freitag, 17. Dezember 2021 im Rahmen der COVID-19 Pandemie bekanntgegeben, dass es unter anderem in der Fitnessbranche weitere Massnahmen im Vergleich zur Regelung ab dem 06. Dezember 2021 eingeführt werden. swiss active – IG Fitness Schweiz stellt an dieser Stelle das offiziell geltende Schutzkonzept für die Fitnessbranche zur Verfügung, welches in Zusammenarbeit mit dem BAG erstellt und plausibilisiert wurde und ab dem 20. Dezember 2021 in Kraft tritt.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen der Kantone finden Sie hier.

Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

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Häufige Fragen zum Schutzkonzept

Ja, allerdings müssen solche Personen auch bei einer Zugangsbeschränkung auf 2G+ eine Maske tragen (vgl. Erläuterungen zur Änderung vom 17.12.21 zu Art. 3a Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage, welcher am 10.01.22 in Kraft tritt sowie zu Art. 32a)

Nein.

Bestimmungen ab dem 06. Dezember 2021

Der Bundesrat hat am Freitag, 03. Dezember 2021 im Rahmen der COVID-19 Pandemie bekanntgegeben, dass es unter anderem in der Fitnessbranche weitere Massnahmen im Vergleich zur Regelung ab dem 13. September 2021 eingeführt werden. swiss active – IG Fitness Schweiz stellt an dieser Stelle das offiziell geltende Schutzkonzept für die Fitnessbranche zur Verfügung, welches in Zusammenarbeit mit dem BAG erstellt und plausibilisiert wurde und ab dem 06. Dezember 2021 in Kraft tritt.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen der Kantone finden Sie hier.

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Häufige Fragen zum Schutzkonzept

Wenn ein Fitnesscenter 2G einführt, kann im gesamten Zentrum (auch bspw. im Eingangsbereich, in den Garderoben und beim Weg von der Garderobe zum Fitnessgerät) auf die Maske verzichtet werden.

Wenn im Fitnesscenter die 3G-Regelung gilt, so darf die Maske nur beim Ausüben der sportlichen Aktivität (insb. am Fitnessgerät) abgezogen werden. Wer gerade keine sportliche Aktivität ausübt, muss Maske tragen.

Die Kontaktdaten müssen durch die Fitnessbetreiber sowohl bei 2G als auch bei 3G erhoben werden.

Für Mitarbeitende der Fitnesscenter gelten die jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss für hinreichenden Schutz sorgen. Zudem gilt im Arbeitsbereich Maskenpflicht, also müssen die Mitarbeiter eine Maske tragen, auch wenn die Kunden und Kundinnen im Center bei einer 2G-Regelung keine Maske tragen müssen.

Ein Mitarbeiter, der kein Zertifikat hat, darf während dem Training die Maske NICHT abziehen!

Bestimmungen ab dem 13. September 2021

Der Bundesrat hat am Mittwoch, 08. September 2021 im Rahmen der COVID-19 Pandemie bekanntgegeben, dass in der Fitnessbranche das COVID-Zertifikat ab dem 13. September 2021 eingeführt wird. swiss active – IG Fitness Schweiz stellt an dieser Stelle das offiziell geltende Schutzkonzept für die Fitnessbranche zur Verfügung, welches in Zusammenarbeit mit dem BAG erstellt und plausibilisiert wurde und ab dem 13. September 2021 in Kraft tritt.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

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Häufige Fragen zum Schutzkonzept

Gruppenfitness Kurse in einem separaten Raum (separater Eingang) mit max. 30 Personen und einer beständigen Gruppe ist ohne Zertifikat erlaubt. Diese Teilnehmer und Kursleiter müssen während dem Kurs keine Maske tragen.

Mit dem Einverständnis des Kunden, werden lediglich die Gültigkeitsdauer des Nachweises und das Überprüfungsdatum hinterlegt. Dazu muss der Kunde bereit sein, diese Daten dem Kundendienst sichtbar zu machen. Das Covid-Zertifikat muss einmal vollständig überprüft werden, anschliessend zählt ein automatischer Zugang bis zum Ablauf des Zertifikats. Das Center ist dazu verpflichtet ebenfalls festzuhalten, wann die Person ihr Zertifikat vorgelegt hat und welcher Mitarbeiter die Überprüfung vorgenommen hat.

Das Mitglied ist in der Verantwortung auch in den anschliessenden Trainings, das Zertifikat jederzeit vorlegen zu können und mit einem geeigneten Identitätsnachweis (mit Foto) seine Identität belegen zu können.

Wenn ein Kunde im Center bei einer Kontrolle sein Zertifikat nicht direkt vorzeigen kann, kann entweder die Rezeption/Eingang dem Kontrolleur einen Einblick in das Zertifikat des Kunden geben oder der Kunde muss der Nachweis umgehend erbringen (Bsp. Handy in der Garderobe, Tasche etc.).

Mitarbeiter können freiwillig das Covid-Zertifikat ihrem Arbeitgeber vorlegen. Wenn Sie das Covid-Zertifikat vorlegen, gelten für diese keine weiteren Einschränkungen mehr. Sollte der Mitarbeiter kein Covid-Zertifikat besitzen oder das Covid-Zertifikat dem Arbeitgeber nicht vorlegen wollen, so gelten für diesen die gehabten Schutz- und Hygieneregeln sowie die Maskenpflicht.

Sofern der Mitarbeiter keinen Kontakt zu Kunden hat, liegt es in der Entscheidung des Betreibers wie die Situation gehandhabt wird. Dies ist mit einem „normalen“ Bürojob zu vergleichen. Der Bundesrat empfiehlt jedoch auch hier eine Covid-Zertifikatspflicht.

Bei einem Personaltraining ausserhalb eines Fitnesscenters (Bsp. in einem eigenen Raum) gilt keine Covid-Zertifikatspflicht für den Trainer wie auch für den Kunden. Findet das Personaltraining jedoch in einem Fitnesscenter statt, so gilt eine Covid-Zertifikatspflicht.

Genesene Personen brauchen ein Covid-Zertifikat, um in einem Fitnesscenter trainieren zu dürfen. Ein Arztzeugnis oder ähnliches reicht nicht, für den Eintritt in das Fitnesscenter.

Personen, welche mit einem in der Schweiz zugelassenen Impfstoff vollständig geimpft sind, müssen sich beim entsprechenden Kanton melden und ein CH-Zertifikat beantragen. Also die Impfstoffe Pfizer / Moderna nach 2 Impfungen, Johnson nach 22 Tagen, nach 1. Impfung. Nicht anerkannt sind dann z.B. UK mit AstraZeneca. Die müssen testen… bis UK von EU auch anerkannt ist, dann übernimmt CH.

Nein, in Wellnessanlagen und ähnlichem gilt eine ausnahmslose Zertifikatspflicht.

In vielen Fitnessanlagen gibt es therapeutische Angebote (Medizinische Massage, MTT…), die teilweise auch durch externe Dienstleister ausgeübt werden. Diese Angebote sind gemäss Verordnung von der Zertifikatspflicht ausgenommen. Für diese Personen gilt eine Maskenpflicht.

Dies liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitgeber. Jedoch gilt es zu beachten, dass wenn der Kursleiter mehrere solche 30er Gruppen anleitet, ist er nicht eine beständige Gruppe. Es wäre verantwortungslos, wenn diese Person ohne Zertifikat und ohne Maske x solcher Gruppen anleitet. Unsere Empfehlung: Zertifikat oder Maske.

Personen, welche aus medizinischen Gründen nicht impfen können, brauchen dennoch ein Zertifikat (=Testen, welche weiterhin bezahlt werden). Solche Personen, welche aus medizinischen Gründen in ein Fitness-Center müssen, haben eine Maskenpflicht.

Sobald eine Mischung der Kunden entsteht, gilt für die Kunden von externen Anlagen eine dauerhafte Maskenpflicht, sofern sie kein Zertifikat vorweisen können. Dies betrifft den Empfang, die Garderoben wie auch das Trainieren auf einer Trainingsfläche.

Personen mit einem ausländischen Covid-Zertifikat müssen sich mit ihrem Zertifikat beim entsprechenden Kanton melden und ein Schweizer Covid-Zertifikat verlangen. Erst mit einem Schweizer Covid-Zertifikat ist der Eintritt in ein Fitnesscenter möglich.

Ich wurde im Ausland geimpft. Wie erhalte ich das Covid-Zertifikat?

Besitzen Sie bereits ein «EU Digital COVID Certificate» oder ein mit dem «EU Digital COVID Certificate» kompatibles Zertifikat? Dann müssen Sie kein Schweizer Covid-Zertifikat beantragen. Diese Zertifikate sind in der Schweiz anerkannt.

Wurden Sie mit einem Impfstoff geimpft, welcher von der European Medicines Agency (EMA) zugelassen ist?
Sie können ein Schweizer Covid-Zertifikat beantragen, wenn Sie mit einem der folgenden Impfstoffe geimpft wurden:

  • Comirnaty® / BNT162b2 / Tozinameran (Pfizer/BioNTech)
  • Spikevax® / mRNA-1273 / COVID-19 vaccine (Moderna)
  • Vaxzevria® / AZD1222 / Covishield™ (AstraZeneca)
  • COVID-19 Vaccine Janssen (Johnson & Johnson)

Voraussetzung dafür ist, dass Sie in der Schweiz wohnen, sich in der Schweiz aufhalten oder beabsichtigen in die Schweiz einzureisen. Sie müssen dazu die im Ausland vorgenommene Impfung und Ihren Aufenthalt in der Schweiz ausreichend belegen sowie sich identifizieren können.

Beantragung

Das Covid-Zertifikat können Sie über die Nationale Antragsstelle Covid-Zertifikat online beantragen. Der jeweilige Kanton, in dem Sie wohnhaft sind oder sich vorübergehend aufhalten, wird sich danach um die Ausstellung des Zertifikats kümmern.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Bestimmungen ab dem 26. Juni 2021

Der Bundesrat hat am vergangenen Mittwoch, 23. Juni 2021 im Rahmen der COVID-19 Pandemie weitere Lockerungsschritte bekanntgegeben. Von den verkündeten Lockerungsschritte sind auch die Fitnessbetreiber betroffen. Die IG Fitness Schweiz stellt an dieser Stelle das offiziell geltende Schutzkonzept für die Fitnessbranche zur Verfügung, welches in Zusammenarbeit mit dem BAG erstellt und plausibilisiert wurde und ab dem 26. Juni in Kraft tritt.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

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Bestimmungen ab dem 31. Mai 2021

Der Bundesrat hat am vergangenen Mittwoch, 26. Mai 2021 im Rahmen der COVID-19 Pandemie weitere Lockerungen bekanntgegeben. Von den verkündeten Lockerungsschritte sind auch die Fitnessbetreiber betroffen. Die IG Fitness Schweiz stellt an dieser Stelle das offiziell geltende Schutzkonzept für die Fitnessbranche zur Verfügung, welches in Zusammenarbeit mit dem BAG erstellt und plausibilisiert wurde.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

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Bestimmungen ab dem 19. April 2021

Ab dem 19. April 2021 ist der Fitnessbetrieb unter Einhaltung von Schutzkonzepten wieder zulässig. Die IG Fitness Schweiz stellt an dieser Stelle das offiziell geltende Schutzkonzept für die Fitnessbranche zur Verfügung, welches in Zusammenarbeit mit dem BAG erstellt und plausibilisiert wurde.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

Hier finden Sie die Pressemitteilung der IG Fitness Schweiz zum Bundesratsentscheid vom 14. April 2021!

Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

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Häufige Fragen zum Schutzkonzept

Grundsätzlich dürfen Sie Gruppenfitness mit maximal 15 Personen (inkl. Instruktor) sowie mit dem Schutzabstand von 1.5 Meter durchführen. Es liegt in der Verantwortung der Kursleitenden, dass die Distanz von 1.5 Meter zwischen den einzelnen TeilnehmerInnen gewährleistet ist. (Bsp. Mit Markierungen im Raum). Ein weiterer wichtiger Faktor ist, dass die Kursstunden zeitlich auseinandergesetzt sind, da die Teilnehmer sich beim Wechsel nicht treffen dürfen. Vorgeschlagen wird eine Zeit von 15 Minuten zwischen den Lektionen.

JA, sofern folgend Punkte eingehalten werden können (Zitat aus offizieller Verordnung):

Für Sportaktivitäten in Innenräumen nach Artikel 6e Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ohne Gesichtsmaske gilt Folgendes:

  • Es muss für jede Person eine Fläche von mindestens 25 Quadratmetern zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen oder es müssen zwischen den einzelnen Personen wirksame Abschrankungen angebracht werden.
  • Bei einer Sportart, die mit keiner erheblichen körperlichen Anstrengung verbunden ist und bei welcher der zugewiesene Platz nicht verlassen wird, liegt die Mindestfläche bei 15 Quadratmetern pro Person.
  • In Hallenbädern muss pro Person eine Wasserfläche von 25 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • Es dürfen sich nicht mehr als 15 Personen in einem Raum aufhalten.
  • Die Räumlichkeit muss über eine wirksame Lüftung verfügen.

Besucher, mit Maskendispens müssen gemäss Auskunft mit dem Bundesamt für Gesundheit – BAG, gleichbehandelt werden wie Kunden, welche keine Masken tragen. Sprich: Ein einem Raum, wo ohne Maske trainiert wird, dürfen sich maximal 15 Personen aufhalten und im Umkreis von 25m2 darf sich rings um die Person keine Person aufhalten, dies bedeutet ein Abstand von Person zu Person von mindestens 5m.

Für Kinder und Jugendliche mit den Jahrgängen 2001 und jünger gilt keine zahlenmässige Beschränkung in Fitnesscentern. Zu beachten ist, dass diese Regelung nur gilt, wenn ausschliesslich dieser Altersgruppe anwesend ist. Es gilt für sie dann auch keine Maskenpflicht. Sobald jedoch neben Kindern und Jugendlichen gleichzeitig auch Erwachsene (Jahrgang 2000 und älter) mittrainieren, gelten die strengeren Bestimmungen.

Für Personen mit Jahrgang 2000 gilt folgendes: Für Trainings, die in Gruppen stattfinden (z.B. Zumba), gilt grundsätzlich eine Beschränkung auf 15 Personen pro Gruppe. Es ist denkbar, dass im Freien (oder auch in hinreichend grossen Hallen, die eine klare Trennung der Gruppen erlauben) auch mehrere Gruppen mit bis zu 15 Personen (einschliesslich Leitung) trainieren dürfen. Unter den Gruppen sind die Abstände einzuhalten und es darf zu keinen Durchmischungen kommen.

Die individuell an Geräten trainierenden Personen werden nicht als Gruppe betrachtet; die Begrenzung auf 15 Personen gilt für sie nicht.

Für die Trainings sind sowohl in Innenräumen als auch in Aussenbereichen von Fitnesscentren die Kapazitätsbegrenzungen einzuhalten. Für die Berechnung der maximal anwesenden Personenzahl gilt die Formel «10 Quadratmeter pro Person». Stehen nur 30 Quadratmeter Gesamtfläche zur Verfügung, gilt für die Berechnung der maximal anwesenden Personenzahl eine Mindestfläche von 6 Quadratmeter pro Person.

Findet das Training im Freien statt, muss entweder eine Gesichtsmaske getragen werden oder es muss der erforderliche Abstand (1,5 Meter) eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich eine Gesichtsmaske getragen und der Abstand eingehalten werden. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen:

  • Wenn keine Gesichtsmaske getragen werden kann, pro Person 25 Quadratmeter zur ausschliesslichen Nutzung verfügbar sein (entspricht 5m Abstand von Person zu Person, auf alle Seiten) oder es müssen wirksame Abschrankungen vorhanden sein. Für den Fall, dass die körperliche Anstrengung minim ist und der Platz nicht verlassen wird (z.B. Yoga, Pilates, Rückengymnastik auf Matte, nicht aber das Training am Kraftgerät…), reicht es, wenn 15 Quadratmeter pro Person zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung stehen (Bst. b). Dies entspricht 4m Abstand von Person zu Person, auf alle Seiten, wobei auch hier die Alternative der wirksamen Abschrankungen besteht.
  • Es dürfen sich, wenn eine Person keine Maske trägt, grundsätzlich nicht mehr als 15 Personen in einem Raum befinden. Allerdings ist es möglich, die Räume in Fitnesscentern in geeigneter und wirksamer Weise abzutrennen und bspw. in einem abgetrennten Raum Geräte anzubieten, an welchen unter Einhaltung der Vorgaben (25 m2/Person zur ausschliesslichen Nutzung oder wirksame Abschrankungen zwischen den Personen, so dass 1,5 Meter Abstand ausreichen) ohne Gesichtsmaske höchstens 15 Personen trainieren können. In anderen Räumen kann nach den normalen Vorgaben mit Maske trainiert werden. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass alle Räumlichkeiten über eine wirksame Lüftung verfügen. Die einzelnen Vorgaben und Modalitäten für die Belegung der Räume und das Verhalten der trainierenden Personen ist in Schutzkonzepten konkret festzuhalten.

Bestimmungen ab dem 22. Dezember 2020

Die Fitnessanlagen gemäss der Verordnung vom 18.12.2020 des Bundesrates, sind ab Dienstag, 22. Dezember bis 22. Januar zu schliessen. Ausnahmen:

  • Kantone mit günstiger epidemiologischen Entwicklung können Erleichterungen beschliessen, etwa das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen. Massgebend sind hier insbesondere eine Reproduktionszahl unter 1 sowie eine 7-Tagesinzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss.
  • Dies ist im Art. 7 der Verordnung (Seiten 3/4) beschrieben: Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b und c, Abs. 3–6 – 2 Ein Kanton kann die Öffnung von Restaurations- Bar- und Clubbetrieben nach Artikel 5a und von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport nach Artikel 5d vorsehen und die Öffnungszeiten nach Artikel 5abis ausweiten, wenn im betreffenden Kanton die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    b. Die Reproduktionszahl liegt während mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen unter 1,00; massgebend sind die vom BAG veröffentlichten Daten.
    c. Die letzten sieben Werte des gleitenden Siebentagesdurchschnitts der laborbestätigten Fallzahlen liegen unter dem schweizerischen Durchschnitt; massgebend sind die vom BAG veröffentlichten Daten.
    3 Er kann dabei festlegen, dass Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe bis höchstens um 23.00 Uhr und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis höchstens 01.00 Uhr geöffnet sein dürfen.
    4 Beabsichtigt der Kanton eine Öffnung von Einrichtungen und Betrieben oder eine Ausweitung der Öffnungszeiten nach Absatz 2, so spricht er sich mit den angrenzenden Kantonen ab. Er informiert das BAG über seinen Entscheid.
    5 Liegt die Reproduktionszahl an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 1,00 oder ist eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c nicht mehr erfüllt, so muss der Kanton die Öffnung von Einrichtungen und Betrieben oder die Ausweitung der Öffnungszeiten nach Absatz 2 umgehend rückgängig machen.
    6 Ab dem 5. Januar 2021 gilt in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 5 für die Reproduktionszahl der Wert 0,90.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

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Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

Bestimmungen ab dem 12. Dezember 2020

Der Bundesrat hat weitere Massnahmen beschlossen von welchen wiederum auch die Fitnessanlagen in der Schweiz betroffen sind. Die Massnahmen gelten ab dem 12. Dezember 2020 und sind bis zum 22. Januar 2021 befristet. Alle Regelungen finden Sie im nachfolgenden Schutzkonzept. Das überarbeitete Schutzkonzept für den Fitnessbetrieb wurde von den Mitgliedern der IG Fitness Schweiz in Zusammenarbeit mit dem BAG entwickelt.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

Bestimmungen ab dem 29. Oktober 2020

Der Bundesrat hat an vergangenen Sitzung vom 28. Oktober 2020 aufgrund der aktuellen Situation rund um COVID-19 weitere Massnahmen bestimmt, von welchen auch die Fitnessanlagen in der Schweiz betroffen sind. Generell gilt für Kunden wie auch für alle Mitarbeiter von Fitnessbetrieben Maskenpflicht! Weitere Regelungen finden Sie im nachfolgenden Schutzkonzept. Das überarbeitete Schutzkonzept für den Fitnessbetrieb wurde von den Mitgliedern der IG Fitness Schweiz in Zusammenarbeit mit dem BAG entwickelt. Sie finden das neue Schutzkonzept nachfolgend.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

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Häufige Fragen zum Schutzkonzept

Kunden mit einer Maskendispens dürfen auf einem maskenbefreiten Ausdauergerät trainieren wenn sie auf sämtlichen Verkehrswegen, d.h. z.B. ab Eingang bis zur Garderobe und ab Garderobe bis zum maskenbefreiten Gerät eine Maske tragen. Das maskenbefreite Training gilt nur auf den speziell gekennzeichneten Ausdauergeräten. Ansonsten dürfen sie das Studio nicht besuchen.

Ja, auch Kunden, die eine Maskendispens vorweisen können, müssen im Fitnesscenter den nötigen Abstand von 15m2 sicherstellen können. Leider ist es momentan nicht erlaubt, ohne Maske näher zu trainieren.

Bestimmungen ab dem 18. Oktober 2020

Der Bundesrat hat an seiner ausserordentlichen Sitzung vom 18. Oktober 2020 Massnahmen beschlossen, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Alle aktuellen Infos bezüglich Maskenpflicht in Fitnessanlagen etc. finden Sie im angepassten Schutzkonzept.

Die aktuell geltenden Massnahmen und Regelungen des BAG’s finden Sie hier.

Das angepasste Schutzkonzept für den Fitnessbetrieb finden Sie hier.

Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

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Bestimmungen ab dem 20. Juni 2020

Ab dem 20. Juni 2020 ist der Mindestabstand zwischen zwei Personen angesichts der tiefen Fallzahlen von 2 Meter auf 1,5 Meter reduziert. Wie bereits bei der 2-Meter-Regel kann aber auch der neue Mindestabstand unterschritten werden, falls Hygienemasken getragen werden oder Trennwänden vorhanden sind. Sind auch diese Schutzmassnahmen im Fitnesscenter nicht umsetzbar, müssen die Kontaktdaten der teilnehmenden Personen erfasst werden. Damit ist bei einem positiven Fall das Nachverfolgen der Kontakte (Contact Tracing) sichergestellt.

Die Lockerungen der Massnahmen des BAG’s finden Sie hier.

Das angepasste Schutzkonzept finden Sie hier.

Ab dem 19. Juni 2020 gilt die «Besondere Lage». Dadurch liegt die Hauptverantwortung für die Verhinderung und Bewältigung eines Wiederanstiegs der COVID-19-Fälle bei den Kantonen. In der besonderen Lage verfügt der Bundesrat aber weiterhin über die Kompetenz, gewisse im Gesetz abschliessend aufgezählte Massnahmen, die normalerweise in die Zuständigkeit der Kantone fallen, nach Anhörung der Kantone selbst anzuordnen. In einer besonderen Lage koordiniert das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Massnahmen des Bundes. Der Vollzug verbleibt bei den Kantonen.

Hier finden Sie mehr Informationen dazu.

Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

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Bestimmungen ab dem 6. Juni 2020

Ab dem 6. Juni 2020 ist der Fitnessbetrieb unter Einhaltung von Schutzkonzepten wieder zulässig. Die IG Fitness Schweiz stellt an dieser Stelle das offiziell geltende Schutzkonzept für die Fitnessbranche zur Verfügung, welches auf dem Musterkonzept Trainingsbetrieb vom BASPO basiert.

Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

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Häufige Fragen zum Schutzkonzept

Es gelten die Grundsätze basierend auf dem Dokument «Rahmenvorgaben für den Sport», welches auf der Webseite von Swiss Olympic ersichtlich ist.

  • Symptomfrei trainieren
  • Distanz halten (10m2 Trainingsfläche pro Person, wenn immer möglich 2m Abstand)
  • Einhaltung der Hygieneregeln des BAG
  • Präsenzlisten (Rückverfolgung von engen Kontakten – Contact Tracing)
  • Bezeichnung verantwortlicher Personen

Es muss eine Distanz von 10m2 Trainingsfläche pro Person und 2m Abstand gehalten werden.

Kurse bis 30 Personen sind erlaubt, sofern Abstand eingehalten werden kann.

Die Anlagen, Garderoben usw. werden entsprechend den normalen Richtlinien gereinigt . Es braucht keine ausserordentlichen Reinigungsmassnahmen und Desinfektionen mehr.

Bestimmungen ab dem 11. Mai 2020

Damit die Fitnessbranche nicht weiterhin im Lockdown-Modus verharren muss, hat der Bundesrat im Rahmen der Beschlüsse vom 16. April 2020 das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beauftragt, ein Konzept zur Lockerung der Massnahmen im gesamten Bereich des Sports zu erarbeiten. Das Konzept soll aufzeigen, wie im Rahmen der nach wie vor geltenden, übergeordneten Schutzmassnahmen Sporttrainings im Breiten- und Leistungssport wieder stattfinden können.

Die IG Fitness Schweiz stellt an dieser Stelle das offiziell geltende Schutzkonzept für die Fitnessbranche zur Verfügung, welches von Swiss Olympic abgenommen worden ist. Dieses Schutzkonzept enthält alle relevanten Informationen für betroffene Sportorganisationen und Veranstalter, das in der Zusammenarbeit mit dem BASPO, BAG und mit dem SFGV entwickelt worden ist. Gemäss Beschluss vom 29. April 2020 können die Fitnesscenter bei Vorlage und Einhaltung dieses Schutzkonzeptes per 11. Mai 2020 wieder öffnen.

Hier können Sie das Schutzkonzept auf Deutsch herunterladen.

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Häufige Fragen zum Schutzkonzept

Grundsätzlich dürfen Sie Gruppenfitness mit maximal 5 Personen (inkl. Instruktor) sowie mit dem Schutzabstand von 2 Meter durchführen. Es liegt in der Verantwortung der Kursleitenden, dass die Distanz von 2 Meter zwischen den einzelnen TeilnehmerInnen gewährleistet ist. (Bsp. Mit Markierungen im Raum). Ein weiterer wichtiger Faktor ist, dass die Kursstunden zeitlich auseinandergesetzt sind, da die Teilnehmer sich beim Wechsel nicht treffen dürfen. Vorgeschlagen wird eine Zeit von 30 Minuten zwischen den Lektionen. Auch im Eingang zu den Räumen benötigt es Bodenmarkierungen, damit die 2 Meter Distanz eingehalten werden kann.

  • In der Tat gibt es dazu keine dezidierte Regelbeschreibung. Grundsätzlich gilt aber: 5 Personen pro Kursraum, wobei das BAG einen Platzbedarf von mind. 10m2 pro Person erwartet und bei einer 5er-Gruppe der Kursraum eine Mindestgrösse von rd. 80 m2 haben sollte.
  • Wenn der Kursraum jedoch «sehr gross» ist, dann können auch zwei 5er-Gruppen darin trainieren. Hier geht das BAG von einer Mindestgrösse von rd. 150 m2 aus. Wichtig ist dabei, dass innerhalb der jeweiligen 5er-Gruppe immer der 2m-Abstand gewahrt bleibt und zwischen den beiden 5er-Gruppen ein Mindestabstand von nochmals 2m, also mind. 4m (!) vorhanden ist. So kann und muss die Vermischung der beiden Trainingsgruppen vermieden werden. (Begründung: Es muss bei einer allfälligen Coronainfektion einer Person aus der jeweiligen Trainingsgruppe nachvollzogen werden können, wer noch in der Trainingsgruppe dabei war, um diese Personen ebenfalls zu identifizieren und zu isolieren.)
  • Grundsätzlich sieht das BAG bei der Durchführung der Kurse auch noch die Parameter der Raumgeometrie, der Lüftung und natürlich der Bewegungsform als wichtige Entscheidungskriterien zur Durchführung von Kursen mit 1 oder mehreren 5er-Gruppen an. Deshalb sollten die Fitnesscenter in ihren eigenen Schutzkonzepten auch sinnvollerweise Informationen zu den Parametern aufführen, damit den Kontrolleuren erläutert werden kann, wie keine Vermischung der 5er-Gruppen erfolgt und auf welche Bewegungsformen sie evtl. vorläufig verzichten, weil bspw. die trainierenden Personen einen grösseren Bewegungsradius benötigen würden, als ihre 10 m2.

Jedes Mitglied muss vor Zutritt in das Fitnesscenter zu seinem Gesundheitszustand befragt werden. Dies kann in einer Interview-Form, aber auch durch eine Selbstevaluation der Mitglieder erfolgen. Falls eines oder mehrere Symptome durch das Mitglied bejaht werden, wird der Zutritt zum Fitnesscenter nicht gestattet.

Im Trainingsbereich dürfen maximal 80% Personen anwesend sein, wie nutzbare Trainingsstationen zur Verfügung stehen. Räumlichkeiten wie Garderobe und Rezeption fallen nicht unter den Trainingsbereich.

Aktuell dürfen Anlagen nur für Trainingseinheiten öffnen. Für alle Wasserangebote gelten die Bestimmungen von den entsprechenden Schutzkonzepten.
Diese finden Sie auf der Swiss Olympic Webseite.

Ja, das ist erlaubt. Dann gelten die Bestimmungen zum Trainingsbereich.

Ja. Dies ist durch ein Check-In System einfach zu kontrollieren. Die Funktionsweise ist gleich wie bei den Einkaufsläden, wo auch beim Eingang eine Kontrolle über die max. Anzahl Personen durchgeführt wird.

Wenn besonders gefährdete Personen möchten, dürfen Sie auf ihr eigenes Risiko zu den normalen Trainingszeiten trainieren. Jedoch müssen diese von euch als Anbieter auf das Risiko aufmerksam gemacht werden.

  • Es ist wichtig, dass jeder Raum mit der maximalen Anzahl Personen sichtbar beschriftet ist.
  • Die Abstände sollen in allen Räumen gut sichtbar gekennzeichnet werden. (Bsp. Bodenmarkierungen)

Aufgrund des Schutzkonzepts für Fitness-Center gibt es keine Bestimmung, welche eine ständige Aufsicht vor Ort vorschreibt. Jedoch liegt es in der Verantwortung der Fitness Center, dass die Schutzmassnahmen gewährleistet sind und auch eingehalten werden.