COVID-19 Update zum Bundesratsentscheid vom 26. Mai 2021!

Der Bundesrat hat am vergangenen Mittwoch, 26. Mai 2021 im Rahmen der COVID-19 Pandemie weitere Lockerungen bekanntgegeben. Von den verkündeten Lockerungsschritte sind auch die Fitnessbetreiber betroffen. Die IG Fitness Schweiz freut sich über die weiteren Lockerungen für die Betreiber der Fitness- und Gesundheitsbranche und hat hinsichtlich dieses Entscheids das offizielle Schutzkonzept angepasst. Dieses tritt ab dem 31. Mai 2021 in Kraft. Nachfolgend finden Sie alle relevanten Änderungen, die auch im Schutzkonzept festgehalten sind.

Änderungen im Schutzkonzept – Ab dem 31. Mai 2021

Grundsätzlich:

  • Jedes Studio muss im Schutzkonzept auch den Namen und die Kontaktdaten einer Person angeben, die für die Einhaltung des Schutzkonzepts verantwortlich ist. Diese Person muss in den 14 Tagen nach der Veranstaltung jeweils zwischen 7 und 22 Uhr für die zuständigen Behörden erreichbar sein.
  • Es müssen vollständige Kontaktdaten erhoben werden (Name, Vorname, Adresse und Telefonnummer). Als Betreiber müssen die Fitnessstudios die anwesenden Personen auch darüber informieren, dass diese Daten möglicherweise an die zuständigen Kantonsbehörden übermittelt werden: Wenn jemand Kontakt mit Personen gehabt hat, die positiv auf Covid-19 getestet wurden, kann er auf diese Weise kontaktiert und in Quarantäne geschickt werden.
  • Alle Gegenstände und Installationen (vor allem die Trainingsgeräte, sanitären Anlagen, Türklinken, Geländer, Stuhllehnen usw.) sollten regelmässig desinfiziert werden.
  • Es wird empfohlen, vor allem beim Ausgang, geschlossene Abfalleimer für Taschentücher und gebrauchte Hygienemasken zur Verfügung zu stellen.
  • Das BAG empfiehlt, dass vor dem Besuch eines Fitnesscenters, der Kunde einen Schnelltest durchführt, zur Vorabklärung, einer möglichen Erkrankung.

Platzverhältnisse/Trainingsortverhältnisse

  • Jedes Center ist angehalten, auf der oben beschriebenen Basis die maximal gleichzeitig im Fitnesscenter anwesende Personenanzahl zu berechnen und in dem individuellen Schutzkonzept auszuweisen. Diese und alle weiteren Massnahmen (bspw. Bodenmarkierungen) müssen dazu führen, dass bei der Ausführung des Trainings der Abstand zwischen den Trainierenden jederzeit eingehalten wird und es nicht zu Gruppenbildungen von mehr als 50 Personen kommt.

Trainingsflächen (INDIVIDUALTRAINING)

  • Auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten und die Lüftung gewährleistet ist (Flächen von über 25m2 pro Person, sprich ~5x5m, resp. bei ruhigen Sportarten 10m2) oder wenn in der Ausatmungsrichtung ein Spuckschutz (3-seitig, von Boden bis über Körpergrösse) sichergestellt ist, dürfen die Abstandsvorgaben adäquat unterschritten werden.

Gruppenfitness (GRUPPENTRAINING)

  • Grundsätzlich gilt die Regelung des Bundes der Maximalgrösse der Gruppe von 50 Personen (inkl. Instruktor), die den Schutzabstand innerhalb ihres maximalen Bewegungsradius einzuhalten haben und alle müssen mit Masken trainieren.
  • Auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten und die Lüftung gewährleistet ist (Flächen von über 25m2 pro Person, sprich ~5x5m, resp. bei ruhigen Sportarten
    10m2)

Wellness / Sauna

Die Kapazitätsvorgabe für den gesamten Bereich berechnet sich nach der Formel 15m2 pro Person.

  • Sauna/Bad: Die max. Belegungszahl des jeweiligen Bereichs sollte an den Zugängen und die Belegungskapazität der einzelnen Saunen und Becken vermerkt sein. Es wird empfohlen, die Maske bis zum Betritt in die Sauna bzw. des Pools zu tragen.
  • Ruheräume: Die max. Belegungszahl sollte an der Türe vermerkt sein. Die Liegen in den Ruheräumen sollten mit 1.5m Abstand platziert werden. Es wird empfohlen, eine Maske zu tragen.

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