Statuten

Die Statuten stellen das Grundgesetz von swiss active dar. Nachfolgend finden Sie einen detaillierten Überblick zu den Statuten von swiss active.

Hier können Sie die Statuten auf Deutsch herunterladen.

Unter dem Namen swiss active besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern.

swiss active setzt sich für die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen von Fitnesscentern und Organisationen für sonstige Bewegungsangebote ein.

swiss active bezweckt die Qualitätssteigerung und -Sicherung bei gesundheitsfördernden Bewegungsanbietern. Ebenso bezweckt die swiss active die Bekanntmachung von branchenrelevanten Informationen gegenüber dem Endverbraucher und nahestehenden Parteien.

Die Mitgliedschaft steht allen juristischen Personen oder Einzelunternehmen offen, welche in der Branche Bewegung und Gesundheit aktiv sind.

Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien:

  • Mitglied Kettenbetrieb
  • Mitglied Fitnesscenter
  • Einzelanbieter von Bewegungsangeboten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Verwirklichung des statutarischen Zweckes beizutragen und das Vereinsansehen zu wahren.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags wird auf Antrag des Vorstands Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

Es kann je nach Kategorie unterschiedliche Mitgliederbeiträge festgesetzt werden. Die Festsetzung höherer Mitgliederbeiträge bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bleibt jedoch geschuldet. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

Der Ausschluss kann ohne Grundangabe erfolgen. Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Er entscheidet endgültig, eine Rekurs Möglichkeit an die Mitgliederversammlung besteht.

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • der Geschäftsführer;
  • die Revisionsstelle;

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und tritt nach Einberufung durch den Vorstand physisch zusammen oder wird nach Entscheid des Vorstands als Urabstimmung schriftlich oder per E-Mail durchgeführt. Die Urabstimmung ist im Begriff der Mitgliederversammlung miterfasst.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands, auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Anträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten. Bei einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beträgt diese Frist fünf Tage.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
b) die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
c) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
d) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
e) Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
h) Verabschiedung und Änderung der Statuten;
i) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder von einem durch den Vorstand bestimmten Versammlungsvorsitzenden geleitet.

Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-­Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Das Stimmrecht der Mitglieder berechnet sich nach der Anzahl der durch dieses Mitglied geführten und zertifizierten Fitnesscenter. Für jedes geführte und zertifizierte Fitnesscenter kommt ihnen eine Stimme zu. Die Festlegung der Anzahl Stimmen pro Mitglied mit mehreren Fitnesscentern erfolgt jeweils zu Beginn des Kalenderjahres durch den Vorstand. Der Vorstand erlässt hierzu ein Reglement, welches die Einzelheiten zur Stimmenermittlung festhält.

Neumitglieder ohne Fitnesscenter, die sonstige Bewegungsangebote anbieten, haben je eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung beschliesst unter Vorbehalt von Art. 5h nachstehend mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder über folgende Geschäfte:

  • Statutenänderungen;
  • Zusammenschluss mit einem ähnlichen Verein;
  • Auflösung des Vereins (und Verwendung des Liquidationserlöses).

Andere Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Der Vorstand (inkl. Präsident/Präsidentin) besteht aus höchstens 11 Mitgliedern; nach Möglichkeit soll er wenigstens 5 Mitglieder aufweisen. Er wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin müssen die Vorstandsmitglieder selbst Vertreter oder Organ bzw. Kadermitarbeitende eines Vereinsmitglieds sein. Erfüllt ein Vorstandsmitglied diese Voraussetzungen nicht mehr, erlischt seine Vorstandsmitgliedschaft automatisch und das vertretene Vereinsmitglied hat das Recht, ein Ersatz-Vorstandsmitglied nach seiner Wahl zu benennen.

Der Vorstand sollte sich, wenn möglich aus allen drei Landesprachen und den verschiedenen Formaten zusammensetzten.

Tritt ein Gründungsmitglied aus dem Verein aus, erlischt die Vorstandsmitgliedschaft seines Vertreters automatisch und die übrigen Gründungsmitglieder haben das Recht, gemeinsam (einfaches Mehr) ein Ersatz-Vorstandsmitglied nach ihrer Wahl zu benennen. Der Anspruch der Gründungsmitglieder auf gesamthaft mindestens sechs Sitze im Vorstand bleibt erhalten.

Ausgenommen vom Präsidenten/der Präsidentin, welche(r) von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder der Revisionsstelle.

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid geben. Zirkulationsbeschlüsse erfordern Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:

a) die Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen (auch in Form der Urabstimmung);
b) der Entscheid über die Aufnahme sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
c) die Kontrolle des statutenkonformen Verhaltens, das Verfassen von Reglementen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) die Buchführung;
e) die Wahl des Geschäftsführers.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die Vorstandsmitglieder zeichnen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Geschäftsführer kollektiv zu zweit. Vorstandsmitglieder dürfen sich nicht von anderen Vorstandsmitgliedern bei Sitzungen des Vorstandes vertreten lassen. Hierzu ist eine vorgängige schriftliche Mitteilung per E‐Mail an den Präsidenten ausreichend.

Der Vorstand kann jederzeit Kommissionen und Arbeitsgruppen einberufen. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, diese Kommissionen und Arbeitsgruppen wieder aufzulösen. Er erlässt hierzu ein eigenes Reglement.

Der Vorstand kann seine Aufgaben und Kompetenzen an einen Geschäftsführer delegieren, soweit dies nach Gesetz zulässig ist. Verzichtet der Vorstand auf einen Geschäftsführer, leitet der Präsident die Geschäfte des Vorstands.

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt und untersteht diesem. Er nimmt an den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Die Mitgliederversammlung kann eine natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von 2 Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Vorstand und dem Geschäftsführer.

Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Dieser dient dem Vorstand als Konsultativorgan. Der Präsident führt gleichzeitig auch den Beirat.

Mitglieder des Beirates können natürliche oder juristische Personen sowie Rechtsgemeinschaften werden, welche swiss active nahestehen und/oder am Gedeihen des Vereins ein Interesse haben.

Das Vereinsvermögen setzt sich aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten (insbesondere finanzielle Abgeltungen der anerkannten Zertifizierer), Erträgen aus dem Vereinsvermögen, allfälligen Zuwendungen oder Vermächtnissen und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen zusammen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Fassung an der Mitgliederversammlung 2022 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.